Rechtsgeschäfte

Rechtsgeschäfte
Tatbestände, die eine  Willenserklärung oder eine Mehrheit von solchen enthalten und von der Rechtsordnung als Grund für den Eintritt der als gewollt bezeichneten Rechtswirkung anerkannt sind. Durch R. können die einzelnen ihre rechtlichen Beziehungen gestalten. R. können  Rechtsverhältnisse begründen, verändern und aufheben.
- Zu unterscheiden: (1) Einseitige R. z.B. Kündigung; (2) zweiseitige R. ( Verträge).
- Die allgemeinen Vorschriften über R. geben §§ 104–185 BGB z.B. über Nichtigkeit, Anfechtung, Bestätigung, Scheingeschäft; sie enthalten auch Formvorschriften.
- Voraussetzung zur wirksamen Vornahme von R. ist i.d.R.  Geschäftsfähigkeit.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Rechtsgeschäfte — sind private Willenserklärungen. die bezwecken und an sich geeignet sind, private Rechtsverhältnisse hervorzurufen. Man unterscheidet einseitige R., d. h. solche, die durch die Willenserklärung einer einzigen Person zustande kommen. Je nachdem… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • einseitige Rechtsgeschäfte — ⇡ Rechtsgeschäfte, die nur aus einer ⇡ Willenserklärung bestehen. Empfangsbedürftige e.R. werden nur wirksam, wenn sie dem Erklärungsgegner zugehen, z.B. ⇡ Kündigung, ⇡ Anfechtung, ⇡ Rücktritt; nicht empfangsbedürftiges e.R. ist z.B. Errichtung… …   Lexikon der Economics

  • Einseitige Rechtsgeschäfte — Einseitige Rechtsgeschäfte, diejenigen Rechtsgeschäfte, die durch die Willenserklärung einer Person zu stande kommen. Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet empfangsbedürftige e. R., d.h. solche, die einer bestimmten Person gegenüber… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Einseitige Rechtsgeschäfte — Einseitige Rechtsgeschäfte, Rechtsgeschäfte, bei denen die Erklärung nur einer Partei die entsprechenden rechtlichen Wirkungen hervorruft, z.B. beim Testament oder bei der Auslobung. Zweiseitige Rechtsgeschäfte sind solche, bei welchen die… …   Kleines Konversations-Lexikon

  • einseitiges Handelsgeschäft — ⇡ Rechtsgeschäfte, die nur für einen der Vertragspartner ⇡ Handelsgeschäfte sind. Gegensatz: ⇡ Beiderseitiges Handelsgeschäft …   Lexikon der Economics

  • zweiseitige Handelsgeschäfte — Rechtsgeschäfte, die für beide Vertragspartner ⇡ Handelsgeschäfte sind …   Lexikon der Economics

  • Einwilligungsvorbehalt — Angeordnete Einwilligungsvorbehalte in der Bundesrepublik Deutschland Der Einwilligungsvorbehalt ist eine spezielle Anordnung eines Betreuungsgerichtes, die zusätzlich zu einer Betreuerbestellung erfolgen kann und die die Geschäftsfähigkeit des… …   Deutsch Wikipedia

  • Nichtig — Das Gesetz verwendet die Begriffe „Unwirksamkeit“ und „Nichtigkeit“ weitgehend synonym. Die rechtswissenschaftliche Literatur hingegen bezeichnet einen Rechtsakt (Vertrag, Willenserklärung, Verwaltungsakt, Prozesshandlung usw.) als unwirksam,… …   Deutsch Wikipedia

  • Nichtigkeitsbeschwerde — Das Gesetz verwendet die Begriffe „Unwirksamkeit“ und „Nichtigkeit“ weitgehend synonym. Die rechtswissenschaftliche Literatur hingegen bezeichnet einen Rechtsakt (Vertrag, Willenserklärung, Verwaltungsakt, Prozesshandlung usw.) als unwirksam,… …   Deutsch Wikipedia

  • Schwebende Unwirksamkeit — Das Gesetz verwendet die Begriffe „Unwirksamkeit“ und „Nichtigkeit“ weitgehend synonym. Die rechtswissenschaftliche Literatur hingegen bezeichnet einen Rechtsakt (Vertrag, Willenserklärung, Verwaltungsakt, Prozesshandlung usw.) als unwirksam,… …   Deutsch Wikipedia

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